§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Kommunales Kino Kirchheim unter Teck“. Er hat seinen Sitz Postplatz 9, 73230 Kirchheim unter Teck. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist primär die Gewährleistung und selbstlose Förderung der Kinokultur in Kirchheim unter Teck durch das Betreiben eines für jede Person zugänglichen Lichtspieltheaters, in dem vorwiegend künstlerisch wertvolle oder in besonderem Maße informative Filme gezeigt werden.
(2) Der Allgemeinheit soll die Bedeutung von Film als Kunstform und Kulturgut und Kino als Ort der Begegnung und des gemeinsamen Erlebens vermittelt werden.
(3) Kulturelle und politische Bildung für alle Altersschichten und für das gesamte soziale Spektrum sind Bestandteil des Vereinszwecks. Dazu gehört neben den Veranstaltungsinhalten auch die vielfältige Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Kooperationspartnern.
(4) Insbesondere soll mit dem kulturellen Angebot internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Gedanke der Völkerverständigung gefördert werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nachweise über die satzungsmäßige Verwendung sind von den Zahlungsempfängern unverzüglich zu erbringen, die Verwendung wird vom Vorstand/Kassier überwacht. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und wirksam, wenn der Vorstand nicht binnen eines Monats nach Eingang Widerspruch einlegt.
(2) Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt, dessen Interesse oder Ansehen schädigt, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit Zweidrittelmehrheit. Bei Einspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Auflösung oder Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch formlose Kündigung bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung jährlich fest. In besonderen Fällen können auf Beschluss des Vorstandes die Beitragszahlungen durch Gegenleistungen in Form von Arbeitsstunden erbracht werden oder in begründeten Ausnahmefällen gemindert oder erlassen werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 aller Vereinsmitglieder diese verlangen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen per e-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Im Falle einer Satzungsänderung ist der vorgeschlagene Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ist hiervon eine Änderung des Vereinszweckes betroffen, kann die Änderung nur einstimmig erfolgen. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Zustimmung zur Zweckänderung schriftlich abgeben.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern
- Sie wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Kassenprüfer und den Beirat
- Sie beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Sie genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan und entlastet den Vorstand
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassierer(in).
(2) Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sind der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassierer(in) Stellvertreter des/der ersten Vorsitzenden.
(5) Der/die Kassierer(in) ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Der Rechnungsabschluss zum Ende eines Geschäftsjahres wird von zwei nicht mit einer Funktion betrauten Mitgliedern überprüft und dann mit allen Unterlagen und Belegen der Mitgliederversammlung vorgelegt.
(6) Sollte eine ordnungsgemäße Wahl nicht möglich sein, so führen die mit einer Funktion betrauten Personen ihr Amt bis zum nächstmöglichen Termin einer Neuwahl weiter.
(7) Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte per Vollmacht Mitarbeitern übertragen oder an eine Geschäftsführung abgeben.
(8) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand für die Vorstandsarbeit im Rahmen der Ehrenamtspauschale eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
§ 6 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 3 bis maximal 7 Mitgliedern.
(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Programm- und Veranstaltungsplanung.
(3) Der Beirat kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden, sofern diese für die Arbeit notwendig sind.
§ 7 Protokolle
Für alle Sitzungen der Vereinsorgane gemäß §§ 4, 5 und 6 sind Protokolle schriftlich oder in Schriftform zu fertigen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines angegebenen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kirchheim unter Teck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das zentrale Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Registernummer VR 726091 eingetragen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Juli 2023 beschlossen.